Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 EG StPO · Gegenstand

1. Dieses Gesetz enthält ausführende Bestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO).

2. Die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus (Gerichtsorganisationsgesetz)[[1]](#paragraphtext_content_fn_633359_2_1_c) geregelt.

3. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand Art. 2 EG StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →