III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 EG StPO · Gegenstand
1. Dieses Gesetz enthält ausführende Bestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO).
2. Die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus (Gerichtsorganisationsgesetz)[[1]](#paragraphtext_content_fn_633359_2_1_c) geregelt.
3. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.