III-F.1.2
VOBG
CH-GL
Art. 4 Verordnung zur Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes (VOBG) - Vollzug
Art. 4 VOBG · Vollzug
1. Die Kantonspolizei ist für den administrativen Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens zuständig. Zu diesem Zweck kann sie den weiteren zur Erhebung von Bussen zuständigen Organen direkt verbindliche Weisungen erteilen.
2. Im Falle der Erteilung der Bewilligung durch den Kanton an die Gemeinden zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs gelten die dort getroffenen Regelungen.