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III-F.1.1 CH-GL

Art. 2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung - Anwendbarkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung · Anwendbarkeit

1. Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar, wenn das zuständige Polizei- oder Kontrollorgan die Widerhandlung festgestellt hat und der Sachverhalt rechtlich und tatsächlich klar ist.

2. Nicht zur Anwendung gelangt das Ordnungsbussenverfahren, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die beschuldigte Person jemanden gefährdet oder verletzt oder erheblichen Sachschaden verursacht hat; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | der beschuldigten Person eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die im konkreten Fall offensichtlich nicht mehr leicht wiegt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren für die ihr vorgeworfene Widerhandlung oder für einen Teil der ihr vorgeworfenen Widerhandlungen ablehnt. | | |

3. Liegt nur ein geringfügiges Versehen vor, kann vom zuständigen Polizei- oder Kontrollorgan von einer Ordnungsbusse abgesehen werden.

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