Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-D.1 EGSCHKG CH-GL

Art. 8 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Zustellung der Urkunden

Organisatorische Bestimmungen
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Art. 8 EG SchKG · Zustellung der Urkunden

1. Die Urkunden des Betreibungs- und Konkursamtes werden in der Regel durch die Post zugestellt.

2. Scheitert die Zustellung durch die Post, werden die Urkunden soweit möglich durch das Betreibungs- und Konkursamt direkt zugestellt. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Zustellung durch die Kantonspolizei.

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