III-D.1
EGSCHKG
CH-GL
Art. 8 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Zustellung der Urkunden
Organisatorische Bestimmungen
Art. 8 EG SchKG · Zustellung der Urkunden
1. Die Urkunden des Betreibungs- und Konkursamtes werden in der Regel durch die Post zugestellt.
2. Scheitert die Zustellung durch die Post, werden die Urkunden soweit möglich durch das Betreibungs- und Konkursamt direkt zugestellt. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Zustellung durch die Kantonspolizei.