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III-D.1 EGSCHKG CH-GL

Art. 5 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Bearbeitung durch Private

Organisatorische Bestimmungen
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Art. 5 EG SchKG · Bearbeitung durch Private

1. Soweit es das Bundesrecht zulässt, können bei besonderen Umständen Private als ausserordentliche Konkursverwalter, Sachwalter, Liquidatoren oder als Hilfspersonal hinzugezogen werden.

2. Private oder private Firmen unterstehen insbesondere dem Amtsgeheimnis und der behördlichen Aufsicht.

3. Das ernennende Organ hat in der Regel den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit genügender Deckung zu verlangen.

4. ...

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