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III-D.1 EGSCHKG CH-GL

Art. 3 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Unvereinbarkeit und Ausstand

Organisatorische Bestimmungen
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Art. 3 EG SchKG · Unvereinbarkeit und Ausstand

1. Die Personen, welche Funktionen der Aufsichtsbehörde wahrnehmen, sowie die Angestellten des Betreibungs- und Konkursamtes dürfen nicht Mitglieder der Verwaltungsorgane von Kreditinstituten oder ähnlichen Erwerbsgesellschaften sein.

2. Befindet sich eine Person des Betreibungs- und Konkursamtes im Ausstand, so weist der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin dieses Verfahren einer anderen Person zu. Nötigenfalls bestimmt die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Betreibungs- oder Konkursbeamte, die auch Private sein können (Art. 5).

3. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.

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