III-D.1
EGSCHKG
CH-GL
Art. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Betreibungsamt, Konkursamt
Organisatorische Bestimmungen
Art. 2 EG SchKG · Betreibungsamt, Konkursamt
1. Betreibungs- und Konkursamt sind zusammengelegt.
2. ...
3. Der Amtsvorsteher bzw. die Amtsvorsteherin ist berechtigt, für einzelne Obliegenheiten Private beizuziehen, deren Kosten im erlaubten Rahmen zulasten der betreffenden Konkursmasse bzw. Betreibung gehen.