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III-D.1 EGSCHKG CH-GL

Art. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Betreibungsamt, Konkursamt

Organisatorische Bestimmungen
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Art. 2 EG SchKG · Betreibungsamt, Konkursamt

1. Betreibungs- und Konkursamt sind zusammengelegt.

2. ...

3. Der Amtsvorsteher bzw. die Amtsvorsteherin ist berechtigt, für einzelne Obliegenheiten Private beizuziehen, deren Kosten im erlaubten Rahmen zulasten der betreffenden Konkursmasse bzw. Betreibung gehen.

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