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III-D.1 EGSCHKG CH-GL

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Betreibungs- und Konkurskreis (EGSCHKG)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Organisatorische Bestimmungen

1. Der Kanton Glarus bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und Konkurse einen einzigen Betreibungs- und Konkurskreis.

Organisatorische Bestimmungen

1. Betreibungs- und Konkursamt sind zusammengelegt.

2. ...

3. Der Amtsvorsteher bzw. die Amtsvorsteherin ist berechtigt, für einzelne Obliegenheiten Private beizuziehen, deren Kosten im erlaubten Rahmen zulasten der betreffenden Konkursmasse bzw. Betreibung gehen.

Organisatorische Bestimmungen

1. Die Personen, welche Funktionen der Aufsichtsbehörde wahrnehmen, sowie die Angestellten des Betreibungs- und Konkursamtes dürfen nicht Mitglieder der Verwaltungsorgane von Kreditinstituten oder ähnlichen Erwerbsgesellschaften sein.

2. Befindet sich eine Person des Betreibungs- und Konkursamtes im Ausstand, so weist der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin dieses Verfahren einer anderen Person zu. Nötigenfalls bestimmt die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Betreibungs- oder Konkursbeamte, die auch Private sein können (Art. 5).

3. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Organisatorische Bestimmungen

1. Das Betreibungs- und Konkursamt bildet einen Teil der kantonalen Verwaltung und ist in das vom Regierungsrat bezeichnete Departement eingegliedert.

2. ...

Organisatorische Bestimmungen

1. Soweit es das Bundesrecht zulässt, können bei besonderen Umständen Private als ausserordentliche Konkursverwalter, Sachwalter, Liquidatoren oder als Hilfspersonal hinzugezogen werden.

2. Private oder private Firmen unterstehen insbesondere dem Amtsgeheimnis und der behördlichen Aufsicht.

3. Das ernennende Organ hat in der Regel den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit genügender Deckung zu verlangen.

4. ...

Organisatorische Bestimmungen

1. Als Depositenanstalt (Art. 24 SchKG) wird die Glarner Kantonalbank bezeichnet.

Organisatorische Bestimmungen

1. Die Urkunden des Betreibungs- und Konkursamtes werden in der Regel durch die Post zugestellt.

2. Scheitert die Zustellung durch die Post, werden die Urkunden soweit möglich durch das Betreibungs- und Konkursamt direkt zugestellt. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Zustellung durch die Kantonspolizei.

Aufsichtsbehörden und Verfahren

1. Der Regierungsrat bezeichnet das für das Betreibungs- und Konkurswesen zuständige Departement. Er kann die administrative, fachliche und organisatorische Aufsicht auf eine dem Departement nachgeordneten Verwaltungsbehörde übertragen.

2. Über Beschwerden im Sinne von Artikel 17 SchKG entscheidet in erster Instanz das Kantonsgerichtspräsidium. Über Beschwerden gemäss Artikel 18 SchKG entscheidet in zweiter Instanz das Obergericht.

Aufsichtsbehörden und Verfahren

1. Soweit das Bundesrecht und dieses Gesetz keine Regelung enthalten, gilt für die Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und den Rechtsschutz das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)[[1]](#paragraphtext_content_fn_188574_2_1_c).

2. Für die Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 und 18 SchKG gelten sinngemäss die Artikel 319 ff. und ergänzend das summarische Verfahren der ZPO.

3. Die von der Aufsichtsbehörde angeordneten Disziplinarmassnahmen unterliegen unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Weitere Bestimmungen

1. Verfügungen über öffentlichrechtliche Forderungen sind nach Massgabe von Artikel 129 VRG auf dem Wege der Betreibung vollstreckbar.

Weitere Bestimmungen

1. Soweit die eidgenössische Gebührenverordnung zum SchKG keine Regelung enthält, ist die Verordnung über die amtlichen Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege[[2]](#paragraphtext_content_fn_188578_2_2_c) bzw. die Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess[[3]](#paragraphtext_content_fn_188578_2_3_c) anwendbar.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Das kantonale Einführungsgesetz vom 6. Mai 1906 zum Bundesgesetz vom 11. April 1899 über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.

2. Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen, ins besondere diejenigen in der Zivilprozessordnung, sind aufgehoben.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Für Beschwerdeverfahren, aufsichts- und disziplinarrechtliche Verfahren sowie gerichtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig geworden sind, gilt für die sachlichen Zuständigkeiten das bisherige kantonale Recht.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde und der Genehmigung durch den Bund in Kraft[[4]](#paragraphtext_content_fn_188582_2_4_c).

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