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III-C.1 EGZPOEG CH-GL

Art. 23 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 23 EG ZPO · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Zivilprozessordnung vom 6. Mai 2001 des Kantons Glarus wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

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