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III-C.1 EGZPOEG CH-GL

Art. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Kantonales Privatrecht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 EG ZPO · Kantonales Privatrecht

1. Die ZPO ist auch anwendbar auf die Beurteilung des kantonalen Privatrechts. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

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