III-C.1
EGZPOEG
CH-GL
Art. 18 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Kosten und Verfahren
Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Amtlicher Befund
Art. 18 EG ZPO · Kosten und Verfahren
1. Die Kosten des amtlichen Befundes trägt, wer diesen verlangt hat.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Im Übrigen ist das summarische Verfahren gemäss Artikel 252 ZPO anwendbar.