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III-C.1 EGZPOEG CH-GL

Art. 18 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Kosten und Verfahren

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Amtlicher Befund
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Art. 18 EG ZPO · Kosten und Verfahren

1. Die Kosten des amtlichen Befundes trägt, wer diesen verlangt hat.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Im Übrigen ist das summarische Verfahren gemäss Artikel 252 ZPO anwendbar.

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