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III-C.1 EGZPOEG CH-GL

Art. 16 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Inhalt

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Amtlicher Befund
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Art. 16 EG ZPO · Inhalt

1. Über den tatsächlichen Zustand einer Sache kann auf Verlangen ein amtlicher Befund aufgenommen werden, soweit dies ohne besondere Sachkenntnis möglich ist.

2. Die an der Sache Beteiligten werden wenn möglich zur Aufnahme des Befundes beigezogen.

3. Es wird ein Protokoll im Sinne von Artikel 182 ZPO erstellt.

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