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III-C.1 EGZPOEG CH-GL

Art. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 EG ZPO · Gegenstand

1. Dieses Gesetz enthält ausführende Bestimmungen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sowie weitere Bestimmungen zu den Prozesskosten und Entschädigungen.

2. Die Organisation und Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus (Gerichtsorganisationsgesetz)[[1]](#paragraphtext_content_fn_543703_2_1_c) geregelt.

3. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.

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