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III-B.7.1 GEBTZGBGebT CH-GL

Art. 2 Verordnung über die Gebühren im Zivilrecht (Gebührentarif ZGB, GebT ZGB) - Gebührenpflichtige

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Art. 2 Gebührentarif ZGB, GebT ZGB · Gebührenpflichtige

1. Gebühren entrichtet, wer eine amtliche Verrichtung veranlasst oder verursacht hat, eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt oder in einem Erlass als gebührenpflichtig bezeichnet wird.

2. Sind für die gleiche amtliche Verrichtung mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie für die Gebühren solidarisch.

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