III-B.6.4
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik - Datensicherheit und Datenschutz
Art. 2 Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik · Datensicherheit und Datenschutz
1. Das Grundbuchamt stellt die Daten des informatisierten Grundbuchs durch geeignete technische Vorkehren sicher und schützt sie vor Zerstörung sowie vor unberechtigtem Zugriff.
2. Der Regierungsrat erlässt ein Konzept über Datensicherheit und Datenschutz.