Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.6.4 CH-GL

Zweck

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Führung des Grundbuchs mittels Informatik im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen.

1. Das Grundbuchamt stellt die Daten des informatisierten Grundbuchs durch geeignete technische Vorkehren sicher und schützt sie vor Zerstörung sowie vor unberechtigtem Zugriff.

2. Der Regierungsrat erlässt ein Konzept über Datensicherheit und Datenschutz.

1. Die Ingenieur-Geometer erhalten einen mittelbaren Zugriff auf die Daten des Hauptbuchs. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) kann ihnen einen direkten Zugriff gewähren. Der Zugriff bezieht sich auf folgende Daten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Angaben betreffend Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Grundeigentümer; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Wertquoten bei Miteigentum und Stockwerkeigentum; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Dienstbarkeiten mit Stichwort, ohne berechtigte Personen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Anmerkungen, ohne Wertangaben. | | |

1a Die kantonale Steuerverwaltung erhält zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer sowie zur steuerlichen Bewertung von Grundstücken einen direkten Zugriff auf folgende Daten in Bezug auf Eigentümer und sämtliche Voreigentümer

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Angaben gemäss Absatz 1; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Grundbuchdatum, Beleg-, Grundstücks- und Versicherungsnummer sowie Flächenangaben; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Erwerbsart, -preis und -datum; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Abfrage nach allen Grundstücken einer Person; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | Bezeichnung der Wohn- und Nutzniessungsberechtigten. | | |

2. Die kantonalen Verwaltungsstellen, die Gemeinden sowie die Körperschaften und selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts können auf Daten des Hauptbuchs, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, höchstens jedoch auf die Daten gemäss Absatz 1 Buchstaben a-d, einen mittelbaren oder direkten Zugriff erhalten, wobei ein entsprechender Bedürfnisnachweis zu erbringen ist. Über die Art der Zugriffsberechtigung entscheidet das Departement.

2a Die Datenzugriffe nach diesem Artikel werden protokolliert. Die Abteilung Informatik kontrolliert stichprobenweise die erfolgten Zugriffe auf die Einhaltung dieser Verordnung.

3. Das Departement regelt die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren nach Artikel 29 der Grundbuchverordnung (GBV)[[2]](#paragraphtext_content_fn_850127_2_2_c), insbesondere den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten sowie Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte, im Einzelfall. Bei Missbrauch der vom Grundbuchamt bezogenen Daten oder missbräuchlicher Bearbeitung derselben kann es das Zugriffsrecht entziehen.

1. Im Hauptbuch darf nebst den bundesrechtlich vorgesehenen Personendaten auch der Allianzname geführt werden. Weitere Personendaten, die aus den Anmeldungsbelegen hervorgehen, dürfen in einem Hilfsregister elektronisch gespeichert werden.

1. Die Verknüpfung der Software des Grundbuches mit der kantonalen Datenplattform der Einwohnerregister zur Erfassung und Aktualisierung der Daten mittels automatischem Zugriffs- und Abgleichverfahren ist zulässig.

2. Der automatische Zugriff und Abgleich umfasst die Personendaten der Merkmalsgruppen 1-4 und 6 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz[[3]](#paragraphtext_content_fn_850147_2_3_c).

1. Miteigentumsanteile von Ehegatten sowie Autoabstellplätze im Miteigentum und dergleichen können ohne Verselbstständigung der Anteile ins informatisierte Grundbuch aufgenommen werden.

1. Bei der Übernahme der Daten von Dienstbarkeiten ins informatisierte Grundbuch werden die Stichwörter den Bedürfnissen der elektronischen Datenverarbeitung angepasst.

1. Der Regierungsrat bewilligt dem Grundbuchamt die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, wenn die vom Kanton gewählte Software Gewähr für fachgerechte Anwendung des informatisierten Grundbuchs sowie Datensicherheit und Datenschutz bietet.

1. Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Kraft.[[4]](#paragraphtext_content_fn_850132_2_4_c)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →