III-B.5.2
CH-GL
Art. 7 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (Kantonale Zivilstandsverordnung) - Veröffentlichungen
Weitere Bestimmungen
Art. 7 Kantonale Zivilstandsverordnung · Veröffentlichungen
1. Geburten (mit Ausnahme der Totgeburten) und Todesfälle, welche Kantonseinwohner betreffen, werden regelmässig im Amtsblatt veröffentlicht.
2. Die Veröffentlichung hat bei Geburten auf Verlangen eines Elternteils bzw. bei Todesfällen auf Verlangen eines Hinterbliebenen zu unterbleiben.
3. Die Gemeindeverwaltungen melden zu veröffentlichende Ereignisse regelmässig der Staatskanzlei.