III-B.5.2
CH-GL
Art. 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (Kantonale Zivilstandsverordnung) - Findelkind
Weitere Bestimmungen
Art. 5 Kantonale Zivilstandsverordnung · Findelkind
1. Zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen betreffend eines Kindes unbekannter Abstammung sind die Stützpunkte der Kantonspolizei. Deren Angestellte benachrichtigen ohne Verzug die Vormundschaftsbehörde und das Zivilstandsamt.
2. Das Zivilstandsamt gibt dem Kind den Familiennamen sowie einen oder mehrere Vornamen und trägt diese im Zivilstandsregister ein.