Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.4.2.2 CH-GL

Art. 8 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung - Informationspflichten
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Art. 8 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

1. Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

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