III-B.4.2.2
CH-GL
Art. 8 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung - Informationspflichten
Art. 8 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
1. Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.