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III-B.4.2.2 CH-GL

Art. 5 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Berichte von klassischen Stiftungen

Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung - Einreichung von Unterlagen
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Art. 5 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Berichte von klassischen Stiftungen

1. Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.

2. Sie stellt zu

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | den Bericht über die Geschäftstätigkeit; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB vorliegt. | | |

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