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III-B.4.2.2 CH-GL

Art. 2 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Zuständigkeit

1. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde.

2. Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen ist sie zudem Änderungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemeindeaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen.

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