III-B.4.2.2
CH-GL
Art. 2 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Zuständigkeit
1. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde.
2. Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen ist sie zudem Änderungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemeindeaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen.