III-B.4.1
StiftungsV
CH-GL
Art. 2 Stiftungsverordnung (StiftungsV) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 StiftungsV · Zuständigkeiten
1. Die Fachstelle Handelsregister ist kantonale Aufsichts- und zuständige Kantonsbehörde.
2. Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde über die einer einzelnen Gemeinde zugehörenden Stiftungen.
3. In Zweifelsfällen bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde.