Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.4.1 StiftungsV CH-GL

Art. 2 Stiftungsverordnung (StiftungsV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 StiftungsV · Zuständigkeiten

1. Die Fachstelle Handelsregister ist kantonale Aufsichts- und zuständige Kantonsbehörde.

2. Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde über die einer einzelnen Gemeinde zugehörenden Stiftungen.

3. In Zweifelsfällen bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde.

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