Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.3 CH-GL

Art. 8 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung - Durchführung der mündlichen Prüfung

Eignungsprüfung
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Art. 8 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung · Durchführung der mündlichen Prüfung

1. Die mündliche Prüfung umfasst den Prüfungsstoff gemäss Artikel 5. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel einzeln geprüft.

2. Änderungen des Prüfungsstoffs oder des Prüfungsablaufs sind so früh wie möglich, spätestens aber mit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mitzuteilen.

3. Die mündliche Prüfung kann mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

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