Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.3 CH-GL

Art. 7 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung - Benotung

Eignungsprüfung
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Art. 7 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung · Benotung

1. Die Anwaltskommission legt auf Antrag der Referenten die Note für die schriftliche Prüfung definitiv fest. Beträgt diese weniger als 4,0, so wird die Bewerberin oder der Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

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