Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.3 CH-GL

Art. 6 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung - Durchführung der schriftlichen Prüfung

Eignungsprüfung
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Art. 6 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung · Durchführung der schriftlichen Prüfung

1. Die schriftliche Prüfung wird in Klausur durchgeführt. Sie umfasst das Erstellen einer oder mehrerer Urkunden und Beilagen.

2. Für Bewerberinnen und Bewerber des umfassenden Notariats stehen für die Klausurarbeit acht Stunden zur Verfügung.

3. Für die übrigen Bewerberinnen und Bewerber dauert die schriftliche Prüfung vier Stunden.

4. Für die schriftlichen Arbeiten werden den Bewerberinnen und Bewerbern die vom Referenten bestimmten Gesetzestexte und Unterlagen abgegeben.

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