III-B.3.3
CH-GL
Art. 5 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung - Prüfungsstoff
Eignungsprüfung
Art. 5 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung · Prüfungsstoff
1. Der Prüfungsstoff für das umfassende Notariat beinhaltet sämtliche eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Beurkundung, einschliesslich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts, die den Inhalt öffentlicher Urkunden betreffen können.
2. Der Prüfungsstoff für das eingeschränkte Notariat umfasst sämtliche eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Beurkundung, einschliesslich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts, die den Inhalt öffentlicher Urkunden über Rechtsgeschäfte gemäss Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes betreffen können.