Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.3 CH-GL

Art. 4 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung - Form der Prüfung

Eignungsprüfung
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Art. 4 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung · Form der Prüfung

1. Die Eignungsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

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