III-B.3.3
CH-GL
Art. 4 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung - Form der Prüfung
Eignungsprüfung
Art. 4 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung · Form der Prüfung
1. Die Eignungsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.