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III-B.3.3 CH-GL

Art. 2 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung - Arten des Notariats

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Art. 2 Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung · Arten des Notariats

1. Das umfassende Notariat beinhaltet die Beurkundungszuständigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und damit sämtliche Beurkundungsgeschäfte.

2. Das eingeschränkte Notariat umfasst die Beurkundungszuständigkeit gemäss Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes und damit Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes (nach Art. 799 ZGB), Grundstückgeschäfte (nach Art. 657, 680, 746, 763, 776, 783 ZGB und Art. 216, 243 Abs. 2 OR) sowie Bürgschaftserklärungen (nach Art. 493 OR).

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