III-B.3.2
CH-GL
Art. 9 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Stempel, Siegel und Register
Allgemeine Bestimmungen - Weitere Vorschriften
Art. 9 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Stempel, Siegel und Register
1. Die Urkundsperson kann bei der Staatskanzlei einen Beurkundungsstempel und ein Register zum Selbstkostenpreis beziehen.
2. Zur Siegelung verwendet die Urkundsperson ein von der Anwaltskommission zugelassenes Siegel.
3. Die Beglaubigungsperson kann bei der Staatskanzlei einen Beglaubigungsstempel oder ein Siegel zum Selbstkostenpreis beziehen.