Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.2 CH-GL

Art. 8 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Identifikation der Parteien

Allgemeine Bestimmungen - Weitere Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Identifikation der Parteien

1. Die Art, wie sich eine Person ausgewiesen hat, ist bei der öffentlichen Beurkundung in der Urkunde und bei der amtlichen Beglaubigung im Text anzugeben. Dabei kann die Urkundsperson erklären, dass ihr die entsprechende Person persönlich bekannt ist.

← Art. 7 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif Verfahren Art. 9 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →