III-B.3.2
CH-GL
Art. 8 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Identifikation der Parteien
Allgemeine Bestimmungen - Weitere Vorschriften
Art. 8 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Identifikation der Parteien
1. Die Art, wie sich eine Person ausgewiesen hat, ist bei der öffentlichen Beurkundung in der Urkunde und bei der amtlichen Beglaubigung im Text anzugeben. Dabei kann die Urkundsperson erklären, dass ihr die entsprechende Person persönlich bekannt ist.