Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.2 CH-GL

Art. 6 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Übersetzung

Allgemeine Bestimmungen - Amtliche Beglaubigung
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Art. 6 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Übersetzung

1. Die Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, dass die Übersetzung richtig ist.

2. Beherrscht die Beglaubigungsperson die fremde Sprache nicht genügend, hat sie einen Übersetzer beizuziehen. Dieser hat auf der Übersetzung deren Richtigkeit zu bestätigen. Die Beglaubigungsperson hat die Bescheinigung entsprechend zu ergänzen.

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