Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.2 CH-GL

Art. 5 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Unterschrift, Handzeichen und Auszüge

Allgemeine Bestimmungen - Amtliche Beglaubigung
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Art. 5 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Unterschrift, Handzeichen und Auszüge

1. Die Unterschriftsbeglaubigung erstreckt sich vor allem auf die Echtheit der Unterschrift und die Identität der unterzeichnenden Person. Wenn es verlangt wird, können weitere Angaben bestätigt werden.

2. Diese Bestimmungen gelten für die Beglaubigung eines Handzeichens sinngemäss.

3. Bei Auszügen von Urkunden wird in der Abschrift vermerkt, dass sie nur einen Auszug enthält.

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