III-B.3.2
CH-GL
Art. 4 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Beurkundungserklärung
Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Beurkundung
Art. 4 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Beurkundungserklärung
1. Die Erklärung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e Beurkundungsgesetz lautet grundsätzlich wie folgt: «Die vorstehende Urkunde enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen und ist von den Parteien bzw. deren Vertreter selbst gelesen, als richtig anerkannt und in meiner Gegenwart unterzeichnet worden.»
2. Soweit ein ausserordentliches Verfahren nach den Artikeln 16-19 Beurkundungsgesetz durchzuführen war, ist dies in der Beurkundungserklärung festzuhalten.