III-B.3.2
CH-GL
Art. 3 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Korrekturen
Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Beurkundung
Art. 3 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Korrekturen
1. Korrekturen sind in der Urkunde oder in einem beurkundeten Nachtrag vorzunehmen und deutlich zu kennzeichnen. Wenn möglich ist eine bereinigte Urkunde zu erstellen.
2. In einer Urkunde darf nicht radiert werden. Gestrichene Stellen müssen lesbar bleiben.
3. Inhaltliche Korrekturen dürfen nur während des Beurkundungsvorganges vorgenommen werden und sind von der Urkundsperson und den Parteien zu visieren.
4. Offenkundige Schreibfehler können auch nach Abschluss des Beurkundungsvorgangs korrigiert werden. Jede solche Korrektur ist von der Urkundsperson zu visieren.
5. Werden Formulare verwendet, gilt das Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Leerstellen nicht als Korrektur.