III-B.3.2
CH-GL
Art. 22 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Bisheriges Recht
Schlussbestimmungen
Art. 22 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Bisheriges Recht
1. Durch diese Verordnung werden die Artikel 36 und 37 der Verordnung mit Gebührentarif zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizerischen Obligationenrecht aufgehoben.