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III-B.3.2 CH-GL

Art. 22 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Bisheriges Recht

Schlussbestimmungen
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Art. 22 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Bisheriges Recht

1. Durch diese Verordnung werden die Artikel 36 und 37 der Verordnung mit Gebührentarif zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizerischen Obligationenrecht aufgehoben.

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