Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.2 CH-GL

Art. 21 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Nicht gleichzeitiges Erscheinen der Parteien

Gebühren
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Art. 21 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Nicht gleichzeitiges Erscheinen der Parteien

1. Erscheinen die Parteien nicht gleichzeitig zur öffentlichen Beurkundung, wird für jede zusätzliche Beurkundung ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.

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