III-B.3.2
CH-GL
Art. 21 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Nicht gleichzeitiges Erscheinen der Parteien
Gebühren
Art. 21 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Nicht gleichzeitiges Erscheinen der Parteien
1. Erscheinen die Parteien nicht gleichzeitig zur öffentlichen Beurkundung, wird für jede zusätzliche Beurkundung ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.