III-B.3.2
CH-GL
Art. 20 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages
Gebühren
Art. 20 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages
1. Die Gebühr für die Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages beträgt einen Drittel derjenigen des ursprünglichen Vertrags.