Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.2 CH-GL

Art. 20 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages

Gebühren
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Art. 20 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages

1. Die Gebühr für die Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages beträgt einen Drittel derjenigen des ursprünglichen Vertrags.

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