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III-B.3.2 CH-GL

Art. 2 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Ausfertigung der Urkunde

Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Beurkundung
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Art. 2 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Ausfertigung der Urkunde

1. Die öffentliche Urkunde ist zusammenhängend, in deutlich lesbarer Schrift und ohne unnötige Zwischenräume abzufassen.

2. Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift hergestellt werden; nur die erforderlichen Unterschriften müssen eigenhändig beigesetzt werden. Dabei sind nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen zu unterlassen.

3. Wichtige Zahlen, wie Kaufpreis, Pfandsumme, Vermächtnisbetrag usw., sind ausser in Ziffern wenigstens einmal in Worten zu schreiben.

4. Papier und Schrift der Urkunde müssen gut haltbar sein. Die Urkunde kann original in mehreren Ausfertigungen erstellt werden. Die Anzahl der Ausfertigungen ist in der Urkunde zu erwähnen.

5. Beilagen, die Bestandteil einer Urkunde bilden, sind mit dieser zu verbinden oder deutlich als Beilage zu kennzeichnen.

6. Wenn das ausländische Recht es verlangt, sind die einzelnen Seiten einer Urkunde und die dazugehörigen Beilagen mit Band und Siegel zu verbinden.

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