III-B.3.2
CH-GL
Art. 19 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Vorvertrag
Gebühren
Art. 19 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Vorvertrag
1. Die Gebühr für die Beurkundung eines Vorvertrages richtet sich nach der jenigen für den Hauptvertrag. Wird dieser von der gleichen Urkundsperson beurkundet, so beträgt die Gebühr für den Hauptvertrag die Hälfte.