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III-B.3.2 CH-GL

Art. 18 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Erlass

Gebühren
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Art. 18 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Erlass

1. Die Gebühren und Barauslagen können ganz oder teilweise erlassen werden, wo besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder die Bezahlung der Gebühr für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.

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