III-B.3.2
CH-GL
Art. 17 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Sicherstellung
Gebühren
Art. 17 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Sicherstellung
1. Zur Sicherstellung der voraussichtlichen Gebühren und Barauslagen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.