Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.2 CH-GL

Art. 17 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Sicherstellung

Gebühren
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Art. 17 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Sicherstellung

1. Zur Sicherstellung der voraussichtlichen Gebühren und Barauslagen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

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