Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.2 CH-GL

Art. 16 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Gebührenberechnung ohne Gebührenposition, Gebührenrahmen

Gebühren
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Art. 16 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Gebührenberechnung ohne Gebührenposition, Gebührenrahmen

1. Sind für die Errichtung und Beurkundung eines Geschäftes in dieser Verordnung keine Gebühren vorgesehen, bemessen sich die Gebühren nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Geschäftes sowie dem Arbeitsaufwand und der zeitlichen Inanspruchnahme der Urkundsperson.

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