Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.2 CH-GL

Art. 14 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Herabsetzung der Gebühr

Gebühren
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Art. 14 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Herabsetzung der Gebühr

1. Die Gebühr ist angemessen herabzusetzen,

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | wenn die öffentliche Beurkundung nur wenig Aufwand erfordert oder nicht zum Abschluss gelangt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | wenn eine Urkundsperson im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche gleichartige Rechtsgeschäfte zu beurkunden hat. | | |

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