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III-B.3.2 CH-GL

Art. 13 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Rechnungsstellung

Gebühren
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Art. 13 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Rechnungsstellung

1. Die Urkundsperson orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme des Geschäfts über die voraussichtlichen Gebühren und stellt nach Abschluss des Geschäfts Rechnung.

2. Einzeln aufzuführen sind

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Gebühr für die öffentliche Beurkundung bzw. amtliche Beglaubigung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Auslagen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Mehrwertsteuer. | | |

3. Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung mit der Urkundsperson haften mehrere Parteien für die Gebühren solidarisch.

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