Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.2 CH-GL

Art. 12 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Bemessung

Gebühren
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Art. 12 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Bemessung

1. Die Gebühr bemisst sich nach festen Ansätzen, nach dem Wert oder nach einem Gebührenrahmen.

2. Ist der Wert massgebend, so richtet sich die Gebühr nach den im Anhang festgesetzten Bruchteilen oder Promillewerten.

3. Wo die Verordnung einen Gebührenrahmen aufstellt, sind für die Berechnung der Gebühr die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die Zeitdauer der Inanspruchnahme massgebend.

4. Über Streitigkeiten entscheidet die Anwaltskommission.

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