Art. 11 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Geltungsbereich
Art. 11 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Geltungsbereich
1. Die Gebühr als Entgelt für die Beurkundungstätigkeit staatlich Angestellter umfasst die Vorbereitungsarbeiten (Einarbeiten in die Angelegenheit, Feststellen der Identität, Ermitteln des Parteiwillens), die Redaktion der Urkunde, den eigentlichen Beurkundungsakt, die Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift, das Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für die Parteien und öffentlichen Register sowie den Versand an die Parteien bzw. die Anmeldung eintragungsbedürftiger Rechtsgeschäfte.
2. Weiterer staatlich angestellten Urkundspersonen im Zusammenhang mit dem Beurkundungsgeschäft entstehender Aufwand wie namentlich das Verfassen von Vertragsentwürfen, besondere Abklärungen, spezifische Recherchen und Beanspruchung der Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeit oder ausserhalb des Büros, kann separat in Rechnung gestellt werden.
3. Die Amtshandlung nach Artikel 10 Absatz 2 umfasst das Feststellen der Identität, das Ermitteln des Parteiwillens, die Prüfung eines vorgelegten Entwurfes sowie den eigentlichen Beurkundungsakt und die Anmeldung eintragungsbedürftiger Rechtsgeschäfte. Die Abgeltung übrigen Aufwands, wie namentlich für das Entwerfen oder Ausfertigen der Urkunde oder weitere rechtliche Beratung usw. ist zu vereinbaren.
4. Die Gebühren für Beglaubigungen (A1.2. Anhang) gelten für alle Urkundspersonen.