III-B.3.2
CH-GL
Art. 10 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Grundsatz
Gebühren
Art. 10 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Grundsatz
1. Der Grundbuchverwalter und die Gemeindeschreiber sowie deren Stellvertreter beziehen für ihre Beurkundungstätigkeit die im Gebührentarif (Anhang) festgesetzten Gebühren.
2. Die Rechtsanwälte beziehen für ihre Amtshandlungen nach Artikel 5 des Gesetzes eine Gebühr gemäss Artikel A1-4 des Anhangs.
3. Die Urkundspersonen können ausserdem Ersatz der notwendigen Auslagen, wie Porti, Telefontaxen, Reisespesen, Übersetzungskosten usw., und der von ihnen auf der Gebühr und den Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer beanspruchen, soweit Mehrwertsteuerpflicht besteht.