III-B.3.2
CH-GL
Art. 1 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Verfahren
Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Beurkundung
Art. 1 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Verfahren
1. Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes.