Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-B.3.2 CH-GL

Art. 1 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif - Verfahren

Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Beurkundung
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Art. 1 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif · Verfahren

1. Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes.

Verfahren Art. A1-1 Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif →

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