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III-B.3.1 CH-GL

Art. 2 Gesetz über Beurkundung und Beglaubigung (Beurkundungsgesetz) - Begriff

Öffentliche Beurkundung
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Art. 2 Beurkundungsgesetz · Begriff

1. Öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine gemäss Artikel 4 dazu befugte Person, in der vorgeschriebenen Form und dem dafür vorgesehenen Verfahren.

2. Darunter fallen die Beurkundung individueller Erklärungen, die Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen sowie die Beurkundung bestehender Tatsachen.

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