III-B.3.1
CH-GL
Art. 2 Gesetz über Beurkundung und Beglaubigung (Beurkundungsgesetz) - Begriff
Öffentliche Beurkundung
Art. 2 Beurkundungsgesetz · Begriff
1. Öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine gemäss Artikel 4 dazu befugte Person, in der vorgeschriebenen Form und dem dafür vorgesehenen Verfahren.
2. Darunter fallen die Beurkundung individueller Erklärungen, die Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen sowie die Beurkundung bestehender Tatsachen.