III-B.2.4
CH-GL
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung - Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung · Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht
1. Zuständiges Departement für den Vollzug der Gesetzgebung über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht gemäss Artikel 23 Absatz 1 EG OR und Artikel 8 Absatz 4 EG ZPO ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
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Ehe- und Partnerschaftsvermittlung mit Auslandbeziehung
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